Grundgesetz in Afghanistan (Update: Bundespräsident Köhler zurückgetreten!)

Heu­te ist der Tag des Grund­ge­set­zes. Das Grund­ge­setz wird 61 Jah­re alt – und auch, wenn es eine gan­ze Rei­he von frag­wür­di­gen Ope­ra­tio­nen gab (ich den­ke da z.B. an die fak­ti­sche Abschaf­fung des Asyl­rechts), ist es doch ins­ge­samt noch recht rüstig. 

Im Grund­ge­setz gere­gelt ist auch der Ein­satz der „Streit­kräf­te“ – also der Bun­des­wehr – im Nor­mal­fall und im „Ver­tei­di­gungs­fall“. Der Nor­mal­fall ist u.a. in den Arti­keln Arti­kel 24 (2), 80a und 87a geregelt:

Arti­kel 24 (2)

(2) Der Bund kann sich zur Wah­rung des Frie­dens einem Sys­tem gegen­sei­ti­ger kol­lek­ti­ver Sicher­heit ein­ord­nen; er wird hier­bei in die Beschrän­kun­gen sei­ner Hoheits­rech­te ein­wil­li­gen, die eine fried­li­che und dau­er­haf­te Ord­nung in Euro­pa und zwi­schen den Völ­kern der Welt her­bei­füh­ren und sichern.

Arti­kel 80a

(1) Ist in die­sem Grund­ge­setz oder in einem Bun­des­ge­setz über die Ver­tei­di­gung ein­schließ­lich des Schut­zes der Zivil­be­völ­ke­rung bestimmt, daß Rechts­vor­schrif­ten nur nach Maß­ga­be die­ses Arti­kels ange­wandt wer­den dür­fen, so ist die Anwen­dung außer im Ver­tei­di­gungs­fal­le nur zuläs­sig, wenn der Bun­des­tag den Ein­tritt des Span­nungs­fal­les fest­ge­stellt oder wenn er der Anwen­dung beson­ders zuge­stimmt hat. Die Fest­stel­lung des Span­nungs­fal­les und die beson­de­re Zustim­mung in den Fäl­len des Arti­kels 12a Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 bedür­fen einer Mehr­heit von zwei Drit­teln der abge­ge­be­nen Stimmen.

(2) Maß­nah­men auf Grund von Rechts­vor­schrif­ten nach Absatz 1 sind auf­zu­he­ben, wenn der Bun­des­tag es verlangt.

(3) Abwei­chend von Absatz 1 ist die Anwen­dung sol­cher Rechts­vor­schrif­ten auch auf der Grund­la­ge und nach Maß­ga­be eines Beschlus­ses zuläs­sig, der von einem inter­na­tio­na­len Organ im Rah­men eines Bünd­nis­ver­tra­ges mit Zustim­mung der Bun­des­re­gie­rung gefaßt wird. Maß­nah­men nach die­sem Absatz sind auf­zu­he­ben, wenn der Bun­des­tag es mit der Mehr­heit sei­ner Mit­glie­der verlangt.

Arti­kel 87a

(1) Der Bund stellt Streit­kräf­te zur Ver­tei­di­gung auf. Ihre zah­len­mä­ßi­ge Stär­ke und die Grund­zü­ge ihrer Orga­ni­sa­ti­on müs­sen sich aus dem Haus­halts­plan ergeben.

(2) Außer zur Ver­tei­di­gung dür­fen die Streit­kräf­te nur ein­ge­setzt wer­den, soweit die­ses Grund­ge­setz es aus­drück­lich zuläßt.

(3) Die Streit­kräf­te haben im Ver­tei­di­gungs­fal­le und im Span­nungs­fal­le die Befug­nis, zivi­le Objek­te zu schüt­zen und Auf­ga­ben der Ver­kehrs­re­ge­lung wahr­zu­neh­men, soweit dies zur Erfül­lung ihres Ver­tei­di­gungs­auf­tra­ges erfor­der­lich ist. Außer­dem kann den Streit­kräf­ten im Ver­tei­di­gungs­fal­le und im Span­nungs­fal­le der Schutz zivi­ler Objek­te auch zur Unter­stüt­zung poli­zei­li­cher Maß­nah­men über­tra­gen wer­den; die Streit­kräf­te wir­ken dabei mit den zustän­di­gen Behör­den zusammen.

(4) Zur Abwehr einer dro­hen­den Gefahr für den Bestand oder die frei­heit­li­che demo­kra­ti­sche Grund­ord­nung des Bun­des oder eines Lan­des kann die Bun­des­re­gie­rung, wenn die Vor­aus­set­zun­gen des Arti­kels 91 Abs. 2 vor­lie­gen und die Poli­zei­kräf­te sowie der Bun­des­grenz­schutz nicht aus­rei­chen, Streit­kräf­te zur Unter­stüt­zung der Poli­zei und des Bun­des­grenz­schut­zes beim Schut­ze von zivi­len Objek­ten und bei der Bekämp­fung orga­ni­sier­ter und mili­tä­risch bewaff­ne­ter Auf­stän­di­scher ein­set­zen. Der Ein­satz von Streit­kräf­ten ist ein­zu­stel­len, wenn der Bun­des­tag oder der Bun­des­rat es verlangen. 

Auch das Amt des Bun­des­prä­si­den­ten als höchs­tem Reprä­sen­ta­ten ist im Grund­ge­setz gere­gelt. Der aktu­el­le Amts­in­ha­ber, Horst Köh­ler, hat einen Blitz­be­such in Afgha­ni­stan durch­ge­führt. Dabei sag­te er u.a. folgendes:

„Mei­ne Ein­schät­zung ist aber, dass ein Land unse­rer Grö­ße mit die­ser Außen­han­dels­ori­en­tie­rung und damit auch Außen­han­dels­ab­hän­gig­keit auch wis­sen muss, dass im Zwei­fel auch mili­tä­ri­scher Ein­satz not­wen­dig ist, um unse­re Inter­es­sen zu wah­ren“, sag­te er wei­ter. Als Bei­spiel für die­se Inter­es­sen nann­te Köh­ler „freie Han­dels­we­ge“, weil davon auch Arbeits­plät­ze und Ein­kom­men abhingen. 

Auch ande­re Medi­en berich­ten dar­über, beim Deutsch­land­ra­dio gibt/gab es das Inter­view im Wort­laut (Link auf fefe.de). Eine Ein­schät­zung dazu fin­det sich auch bei Jörg Rupp.

Was ist jetzt das Pro­blem, wenn der Bun­des­prä­si­dent am Tag des Grund­ge­set­zes deut­lich macht, dass er es für sinn­voll hält, von der bis­he­ri­gen Grund­la­ge für den Ein­satz der Bun­des­wehr abzu­wei­chen. Das „Frei­hal­ten von Han­dels­we­gen“ – also der mili­tä­ri­sche Schutz wirt­schaft­li­cher Inter­es­sen – ist jeden­falls doch etwas deut­lich ande­res als z.B. die Gewähr­leis­tung einer fried­li­chen Welt­ord­nung im Rah­men eines Sicher­heits­sys­tems. Ob das so zusammenpasst?

Beim (lai­en­haf­ten) Blick in das Grund­ge­setz wird aber noch etwas ande­res deut­lich: das recht­li­che Kon­strukt, das die aktu­el­len Mili­tär­ein­sät­ze erlaubt, ist doch arg wack­lig. Denn wenn es sich dabei tat­säch­lich um den (im Grund­ge­setz gere­gel­ten) Ver­tei­di­gungs­fall han­deln wür­de, dann sind damit – eigent­lich – dras­ti­sche Grund­rechts­ein­schrän­kun­gen im Inne­ren verbunden. 

War­um blog­ge ich das? Weil mich ein Sta­tus­up­date von Bern­hard Good­win auf die Idee gebracht hat. Und weil ich mich fra­ge, war­um das Deutsch­land­ra­dio die ent­spre­chen­de Pas­sa­ge nach­träg­lich aus dem Inter­view genom­men hat.

Update (31.05.2010): Damit hät­te ich ehr­lich gesagt nicht gerech­net – wie die Tages­schau soeben mel­det, hat Bun­des­prä­si­dent Köh­ler sei­nen Rück­tritt erklärt – wegen sei­ner Äuße­rung in Afghanistan.

17 Antworten auf „Grundgesetz in Afghanistan (Update: Bundespräsident Köhler zurückgetreten!)“

  1. Ist denn bei all der Auf­re­gung um die Äuße­run­gen Köh­lers über­haupt sicher, dass er sich dabei auf Afgha­ni­stan bezo­gen hat? Ich jeden­falls muss bei der „Siche­rung von Han­dels­we­gen“ eher an ATALANTA den­ken, die ja eigent­lich par­tei­über­grei­fend als sinn­voll bewer­tet wird…

    Klar ist, dass das GG kei­nen mili­tä­ri­schen Ein­satz zur Siche­rung rein wirt­schaft­li­cher Inter­es­sen her­ge­ben dürf­te, von daher fand ich den Ver­weis auf „Arbeits­plät­ze“ auch befremd­lich. Auf der ande­ren Sei­te darf man nicht ver­ges­sen, dass der inter­na­tio­na­le Han­del einen enor­men Bei­trag zur Sta­bi­li­sie­rung der poli­ti­schen Bezie­hun­gen zwi­schen den han­deln­den Staa­ten leis­tet und damit zum Frie­dens­er­halt bei­trägt. Der Schutz zwi­schen­staat­li­cher Han­dels­we­ge z.B. vor orga­ni­sier­ter Pira­te­rie wie er im Rah­men von ATALANTA statt­fin­det, hat so gese­hen durch­aus auch eine frie­dens­po­li­ti­sche Komponente…

  2. Pingback: Zivilschein
  3. @Christian: es ist eigent­lich egal, ob sich die Aus­sa­ge auf Afgha­ni­stan bezog oder nicht (gefal­len ist sie jeden­falls dort) – auch der Schutz zwi­schen­staat­li­cher Han­dels­we­ge vor Pira­te­rie ist nicht ganz das, was da oben als Auf­ga­be der Bun­des­wehr beschrie­ben wird.

    Ein inter­es­san­ter Aspekt bei dem gan­zen ist die Tat­sa­che, dass Köh­lers Aus­sa­ge sich zwar nicht mit dem Grund­ge­setz deckt, aber mit der vor zehn Jah­ren beschlos­se­nen neu­en NATO-Stra­te­gie, wie ich inzwi­schen erfah­ren habe. Die wie­der­um gilt, und der Beschluss der NATO dar­über wur­de vom Ver­fas­sungs­ge­richt nicht als ver­fas­sungs­wid­rig gewertet. 

    Ich fra­ge mich aller­dings, wie das zusam­men­passt: star­ke Ein­schrän­kun­gen, was die Armee außer­halb des Ver­tei­di­gungs­fal­les machen darf, einer­seits, und die Mit­glied­schaft in einem Bünd­nis, das ganz ande­re Vor­stel­lun­gen dar­über hat, ande­rer­seits. Dass wir Sou­ve­rä­ni­tät an die EU abge­ge­ben haben, fin­de ich ok – die Vor­stel­lung, dass NATO-Beschlüs­se über dem Grund­ge­setz ste­hen, miss­be­hagt mir.

  4. Eigen­ar­tig, dass jetzt bei Köh­ler alle hell­hö­rig wer­den, denn laut dem sog. Weiß­buch will die Bun­des­wehr schon län­ger deut­sche Han­dels­we­ge welt­weit mili­tä­risch sichern.
    Ver­fas­sungs­recht­lich ist der Grund­feh­ler die out of area-Ent­schei­dung des BVerfG (http://sorminiserv.unibe.ch:8080/tools/ainfo.exe?Command=ShowPrintVersion&Name=bv090286) gewe­sen, in der ent­ge­gen Sinn und Zweck von Art. 24 GG die NATO als „Sys­tem gegen­sei­ti­ger kol­lek­ti­ver Sicher­heit“ bezeich­net wur­de (das soll­te ursprüng­lich sinn­vol­ler Wei­se die UNO sein) und NATO-Beschlüs­se auch außer­halb des ursprüng­li­chen offi­zi­el­len Zwecks des Bünd­nis­ses als hin­rei­chen­de Rechts­grund­la­ge für Aus­lands­ein­sät­ze aner­kannt wur­den. Dadurch kommt es zu der von dir zu recht kri­ti­sier­ten Spal­tung, die ja nicht auf­trä­te, wenn die NATO sich auf „Ver­tei­di­gung“ ihres Ter­ri­to­ri­ums beschrän­ken wür­de. (Das Kom­pro­miss­haf­te an der Ent­schei­dung war, dass zum schein­ba­ren Aus­gleich für die­se Aus­he­be­lung mate­ri­el­ler Vor­schrif­ten des Grund­ge­set­zes ein for­mel­les Erfor­der­nis erfun­den wur­de Der Par­la­ments­vor­be­halt. Der aller­dings auch nicht so recht NATO- oder EU-kom­pa­ti­bel ist.)

  5. @LaevusDexter: Grund­ge­setz­ver­stö­ße sind (selbst­ver­ständ­lich) nicht per se straf­bar; „Vor­be­rei­tung eines Angriffs­kriegs“ ist zwar eine Straf­tat nach dem StGB, liegt hier aber sehr fern. (Und wenn Du dich da enga­gie­ren willst, Schar­ping, Fischer, Schrö­der und Co. fal­len da wegen Jugo­sla­wi­en drun­ter, auch wegen Irak gab es Anzei­gen; die Her­ren wer­den aller­dings vom zustän­di­gen Gene­ral­bun­des­an­walt geschützt, der nicht ein­mal Ankla­ge erhe­ben will.)

  6. @Christian
    Schutz(!) vor Pira­te­rie ist ja aber was ande­res als eine gene­rel­le Siche­rung der für Deutsch­land wich­ti­gen Han­dels­we­ge. Auf die Spit­ze getrie­ben, könn­te das ja sogar bedeu­ten, dass man gegen Zöl­le mili­tä­risch vor­ge­hen sollte.

  7. @Henning: Schutz vor Pira­te­rie ist ja aber genau das, was die Bun­des­wehr zur Zeit im Rah­men von ATALANTA betreibt – von einer gene­rel­len Siche­rung aller für Deutsch­land wich­ti­gen Han­dels­we­ge kann so gese­hen ja kei­ne Rede sein. Inwie­fern ein der­ar­ti­ger Schutz­auf­trag durch das GG gedeckt ist, hal­te ich auf­grund der Bedeu­tung des inter­na­tio­na­len Han­dels für den Frie­den und die Völ­ker­ver­stän­di­gung für dis­kus­si­ons­wür­dig. Bis zu einem mili­tä­ri­schen Vor­ge­hen gegen Zöl­le ist es von da ja auch noch ein wirk­lich, wirk­lich wei­ter Weg…

  8. Wie ver­mu­tet:

    „Etwas müh­sam muss­te das Bun­des­prä­si­di­al­amt vor dem Wochen­en­de ein Köh­ler-Inter­view ergän­zen: Der Zusam­men­hang von Wirt­schafts­in­ter­es­sen und Bun­des­wehr­ein­sät­zen, von dem der Bun­des­prä­si­dent in einem Inter­view auf der Rück­rei­se von Afgha­ni­stan gespro­chen habe, habe sich auf den Anti­pi­ra­ten­ein­satz vor Soma­lia bezogen.“

    http://www.taz.de/1/politik/deutschland/artikel/1/pr-hilfe-fuer-koehler/

  9. @Christian: ich lese das mit Beto­nung auf „etwas müh­sam“ und „ergän­zen“ – also als Ver­such, eine unge­schick­te Aus­sa­ge nach­träg­lich in einen ande­ren Deu­tungs­rah­men zu stellen.

  10. @Till: Bei einem poli­tisch ein­sei­tig ori­en­tier­ten Medi­um wie der taz ver­mu­te ich hin­ter dem „etwa müh­sam“ und „ergän­zen“ eher den Wunsch, dass die Sto­ry den nega­ti­ven Spin nicht ver­liert. So oder so bleibt: Köh­ler hat sich unge­schickt aus­ge­drückt, es ging letzt­end­lich aber eben doch um Pira­te­rie. Viel inter­es­san­ter ist im Grun­de doch die Fra­ge, ob denn ein „Kampf gegen Pira­te­rie“ vom Grund­ge­setzt wegen der Bedeu­tung des inter­na­tio­na­len Han­dels für den Frie­den gedeckt ist oder nicht…?

  11. @Till: Gute Fra­ge, wobei ich mir nur schwer vor­stel­len kann, dass die Was­ser­schutz­po­li­zei für der­ar­ti­ge Auf­ga­ben aus­rei­chend aus­ge­rüs­tet ist, zudem sind Poli­zei­ein­sät­ze außer­halb des eige­nen Hoheits­ge­biets ja eben­falls recht­lich abzusichern.

  12. @Till: Das hal­te ich für einen vor­ge­scho­be­nen Grund – in den Medi­en wur­de der ATA­LAN­TA-Bezug doch recht über­ein­stim­mend her­ge­stellt und auf Spe­ku­la­tio­nen bei fefe dürf­te ein Bun­des­prä­si­dent ver­mut­lich wenig geben. Natür­lich kann man nur spe­ku­lie­ren, aber ich tip­pe auf aku­ten Amts­frust einer­seits wegen der gele­gent­lich gerin­gen Unter­stüt­zung sei­tens der Koali­ti­on sowie wegen des Fehl­starts von Schwarz-Gelb auf der ande­ren Sei­te. Weni­ger die Kri­tik der Oppo­si­ti­on son­dern mehr das Schwei­gen aus den eige­nen Rei­hen dürf­ten hier den Anstoss gege­ben haben…

  13. @Christian: Wenn dem so wäre, dass das ein Rück­tritt auf­grund von „Amts­frust“ mit vor­ge­scho­be­ner Begrün­dung ist, dann wür­de das dafür spre­chen, dass Köh­ler sich als Bun­des­prä­si­dent nicht gut geeig­net hat. 

    @all: hier mein Kom­men­tar zum Rücktritt.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert