Rot-grün-rot: abgesagt. Schwarz-rot: auf Eis gelegt. Die Ampel: aus.
Vielleicht kommt es in Nordrhein-Westfalen jetzt doch noch zu einer Minderheitenregierung. „Technisch“ wäre das ohne weiteres möglich. In der Landesverfassung steht dazu unter Artikel 52 zur Wahl „des Ministerpräsidenten“ (bzw. eben der Ministerpräsidentin) folgendes:
Artikel 52
(1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl ohne Aussprache den Ministerpräsidenten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.
(2) Kommt eine Wahl gemäß Absatz 1 nicht zustande, so findet innerhalb von 14 Tagen ein zweiter, gegebenenfalls ein dritter Wahlgang statt, in dem der gewählt ist, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich keine solche Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen statt, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben.
(3) Der Ministerpräsident ernennt und entläßt die Minister. Er beauftragt ein Mitglied der Landesregierung mit seiner Vertretung und zeigt seine Entscheidungen unverzüglich dem Landtag an.
Sprich: um eine Regierung zu bilden, braucht Hannelore Kraft entweder im ersten Wahlgang eine absolute Mehrheit der Abgeordneten (d.h. SPD, Grüne und LINKE müssten zusammen stimmen), oder, wenn die LINKE keine Lust dazu hat, im zweiten Wahlgang eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen (SPD, Grüne für Kraft, CDU, FDP dagegen, LINKE verlässt den Saal). Oder: im zweiten und dritten Wahlgang gibt es keine einfache Mehrheit (weder für Kraft noch für Rüttgers), dann kommt es zur Stichwahl zwischen Kraft und Rüttgers – und hier reicht dann die höchste Stimmenzahl, also die einfache Mehrheit (SPD+Grüne für Kraft > CDU+FDP für Rüttgers, ganz egal, was die LINKE macht).
Es wäre also gesetzestechnisch ohne weiteres – allerdings möglicherweise erst im vierten Wahlgang – machbar, dass Hannelore Kraft Ministerpräsidentin von NRW wird. Auch wenn sie eine Minderheitenregierung bisher ausgeschlossen hat. Praktisch notwendig dafür wäre natürlich zumindest eine rot-grüne Vereinbarung über gemeinsame Ziele und auch über das Personal.
Die MinisterInnen werden von der Ministerpräsidentin ernannt (s.o.) – hier wäre also keine weitere Abstimmung notwendig. Relevant wird die absolute Mehrheit im Parlament dann erst wieder, wenn es darum geht, im Landtag über Gesetze zu entscheiden:
Artikel 44
(1) Der Landtag ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist.
(2) Der Landtag faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
Der Begriff „Stimmenmehrheit“ ist nun nicht ganz klar – die Geschäftsordnung des Landtags präzisiert:
§ 42 (4) Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht mit.
Stimmenmehrheit heißt hier also, dass es für einen Antrag mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen gegeben haben muss – Rot-grün hat also solange eine Mehrheit, solange mindestens eine zwei Abgeordnete oder ein Abgeordneter einer der anderen Fraktionen sich enthält enthalten [Nachtrag: kleiner Rechenfehler meinerseits: 91–1=90, damit wäre Stimmengleichheit gegeben, aber keine Mehrheit, erst bei 91–2=89 zu 90 wäre dann die Stimmenmehrheit für rot-grün da]. Noch besser wäre es natürlich, wenn mindestens eine Person aus einer anderen Fraktion zustimmt. [Hier stimmt die Rechnung: 90+1=90 > 91–1=90] Klingt nach harter Arbeit, scheint mir aber nicht unmöglich zu sein.
Zudem kennt NRW nur ein konstruktives Misstrauensvotum. In der Verfassung heißt es:
Artikel 61
(1) Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Nachfolger wählt.
(2) Zwischen dem Antrag auf Abberufung und der Wahl müssen mindestens achtundvierzig Stunden liegen.
D.h.,. CDU, FDP und LINKE müssten sich auf eine gemeinsame Kandidatin einigen, um eine Ministerpräsidentin Kraft abzuwählen. Klingt eher unwahrscheinlich.
Einziges größeres Hindernis: das Selbstauflösungsrecht des Landtags. Wenn CDU, FDP und LINKE sich alle – bis zur letzten Frau und bis zum letzten Mann – einig sind, dass sie den Landtag auflösen wollen, hätten sie die Mehrheit dazu:
Artikel 35
(1) Der Landtag kann sich durch eigenen Beschluß auflösen. Hierzu bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl.
(2) Der Landtag kann auch gemäß Artikel 68 Abs. 3* aufgelöst werden.
(3) Nach der Auflösung des Landtags muß die Neuwahl binnen sechzig Tagen stattfinden.
Dazu müsste aber die Motivation da sein, nach einer Neuwahl besser als vorher dazustehen. Insofern halte ich diesen Fall auch nicht unbedingt für sehr wahrscheinlich.
Warum blogge ich das? Weil ich es begrüßen würde, wenn SPD und Grüne in NRW sich auf das Experiment Minderheitsregierung einlassen würden, statt so lange zu wählen, bis irgendwer eine absolute Mehrheit hat – oder eine unnötige große Koalition einzugehen.
* Dabei geht es darum, dass der Landtag aufgelöst werden muss, wenn die Landesregierung ein vom Landtag abgelehntes Gesetz per Volksentscheid durchsetzt.