Kurz: Eine Frage des Wahlverfahrens

Dass es jetzt die Urwahl geben soll, fin­de ich mutig und rich­tig, und wer­de selbst­ver­ständ­lich auf dem Län­der­rat am 2.9. dafür stim­men soll. Inzwi­schen liegt auch der ent­spre­chen­de Antrag des Bun­des­vor­stands vor.

Mei­ne ers­te Reak­ti­on war, dass ich in plau­si­bel fin­de. Der Antrag sagt: 

Im Urwahl­brief soll fol­gen­de Fra­ge beant­wor­tet werden:

„Wel­che zwei Per­so­nen aus der fol­gen­den Lis­te sol­len Spit­zen­kan­di­da­tIn­nen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Bun­des­tags­wahl 2013 sein?

X (hier fol­gen nach Geschlecht und alpha­be­tisch geord­net die bis zum Bewer­bungs­schluss ein­ge­gan­ge­nen BewerberInnen)

Jedes Mit­glied kann bis zu zwei Stim­men ver­ge­ben, wobei nicht zwei Stim­men auf zwei männ­li­che Bewer­ber ent­fal­len dür­fen und nicht bei­de Stim­men auf eine Per­son ver­eint wer­den dür­fen. Alter­na­tiv kann ins­ge­samt mit Nein oder Ent­hal­tung gestimmt werden.*“ 

Auf Face­book bin ich jetzt zurecht dar­auf auf­merk­sam gemacht wor­den, dass das Ver­fah­ren so nicht ganz ein­fach ist. Ers­tens, weil damit gewählt ist, wer die rela­ti­ve Mehr­heit hat (das kann dann im Zwei­fel eine Per­son sein, die 70% nicht gut fin­den), und zwei­tens, weil es Grenz­fäl­le gibt, in denen die Ein­hal­tung des grü­nen Frau­en­sta­tus (bei zwei glei­chen Plät­zen: min­des­tens eine Frau) nicht gesi­chert ist.

Des­we­gen hier der Auf­ruf: Wer einen Vor­schlag dafür hat, wie das bes­ser geht, darf den ger­ne hier pos­ten. Wenn er mich über­zeugt und fol­gen­den Rand­be­din­gun­gen ent­spricht, brin­ge ich in auf den Län­der­rat als Ände­rungs­an­trag ein.

Rand­be­din­gun­gen:

  1. Ziel ist die Wahl von zwei Spit­zen­kan­di­da­tIn­nen aus einer belie­bi­gen Zahl an Frau­en und Männern
  2. Der Wahl­vor­schlag muss nach­voll­zieh­bar sein, der grü­nen Sat­zung ent­spre­chen und im Text als Ände­rungs­an­trag ver­wend­bar sein
  3. Er soll nur einen Wahl­gang erfordern.
  4. Er soll es ermög­li­chen, dass als Wahl­er­geb­nis eine Frau und ein Mann oder zwei Frau­en her­aus­kom­men, aber nicht zwei Män­ner (Min­dest­quo­tie­rung).
  5. Er muss den Wil­len der Wäh­le­rIn­nenPar­tei­ba­sis bes­ser reprä­sen­tie­ren als der Vor­schlag des Bun­des­vor­stands (d.h. appr­oval voting oder ähn­li­che demo­kra­tie­theo­re­tisch „bes­se­re“ Ver­fah­ren umsetzen).

Ich bin gespannt.

23 Antworten auf „Kurz: Eine Frage des Wahlverfahrens“

      1. Im ande­ren Fall kann aber jemand gewählt wer­den, den alle irgend­wie noch für akzep­ta­bel hal­ten, obwohl alle ande­ren Kandidat_innen wesent­lich stär­ke­re Zustim­mung erfah­ren. Das hal­te ich nicht für wün­schens­wert, wenn man sich über­legt, wie sol­ches „für akzeptabel“-halten in der Regel zustan­de kommt: näm­lich durch den Ver­zicht auf kla­re Pos­tio­nie­run­gen. Das ist das Wahl­sys­tem des kleins­ten gemein­sa­men Nen­ners. Das mag zu ande­ren Par­tei­en gut pas­sen, aber nicht zu einer Par­tei, die auch inner­par­tei­lich in Debat­ten zuspit­zen will und daher pro­fi­lier­te Per­so­nen benötigt.

  1. Hal­lo Till,

    das ist im eigent­li­chen Sin­ne kein Vor­schlag des BuVos, son­dern die Anwen­dung der gül­ti­gen Urwahlordnung!

    Und im Vor­feld wur­de die Fra­ge des Wahl­ver­fah­rens natür­lich dis­ku­tiert und geprüft. Juris­tisch argu­men­tiert ist es so, dass die höhe­ren Quo­ren auf Ver­tre­ter­ver­samm­lun­gen ein­ge­führt wer­den, weil eben die Ver­tre­ter­ver­samm­lung eine gerin­ge­re demo­kra­ti­sche Legi­ti­mi­tät hat, als wenn die gesam­te Basis abstim­men darf. Des­halb darf es eigent­lich bei einer Urwahl nicht glei­che Hür­den geben. Denn es gibt nun­mal grund­sätz­li­che Unter­schie­de zwi­schen reprä­sen­ta­ti­ver und direk­ter Demo­kra­tie. Und außer­dem ist es ja so, dass es, da es in der Sat­zung eben kei­ne Rege­lung gibt, man davon aus­ge­hen muss, dass – argu­men­tum e con­tra­rio – kein Quo­rum gewollt ist. 

    Oder um es ein­fa­cher zu machen: Jeder direkt­ge­wähl­te Abge­ord­ne­te in Wahl­krei­sen steht ja vor dem glei­chen Pro­blem… da sind 30% manch­mal schon Traumergebnisse.

    Ich glau­be, wir haben da ein gutes und durch­dach­tes Ver­fah­ren… Mögen die bes­se­ren gewinnen! :-)

    1. Wie bit­te?

      Natür­lich fin­det das glei­che Ver­fah­ren auch bei Bun­des­tags-Direkt­kan­di­da­ten Anwen­dung, aber dadurch bleibt es trotz­dem Mist.

      Sim­pels­ter Grund, war­um es Mist ist: Zwei Kan­di­da­ten, die sich inhalt­lich ähneln, neh­men sich gegen­sei­tig Stim­men weg und erhö­hen so die Chan­cen, das jemand mit ganz ande­ren Posi­tio­nen gewählt wird. Real-Life-Bei­spiel: Die fran­zö­si­sche Prä­si­dent­schafts­wahl 2002, als Chi­rac und Le Pen in die Stich­wahl kamen, obwohl die Lin­ke ins­ge­samt mehr Stim­men bekam als bei­de zusam­men – nur halt ver­teilt auf meh­re­re Kandidaten.

      Wenn es einen zwei­ten Wahl­gang gibt, ist die Mehr­heits­wahl gera­de so akzep­ta­bel. Mit nur einem Wahl­gang ist es ab einer gewis­sen Zahl von Kan­di­da­ten fast schon Zufall, wer gewinnt.

      Wenn es jetzt einer juris­ti­schen Vor­ag­be ent­springt, dann ist das halt so, und man muss erst­mal damit leben. Aber auch noch von „gut“ oder gar „durch­dacht“ zu spre­chen, ist schon ziem­lich daneben.

    2. Hal­lo Lars, erst­mal dan­ke für die Information! 

      Trotz­dem fra­ge ich mich, ob ein Ver­fah­ren wie Sin­gle Trans­fera­ble Vote oder Appr­oval Voting grund­sätz­lich aus­ge­schlos­sen ist, oder ob es (das wäre mei­ne Ver­mu­tung) nicht mög­lich ist, damit ein Ein-Wahl­gang-Ver­fah­ren, dass dem Frau­en­sta­tut gerecht wird, zu konstruieren.

  2. Wäre die Kom­bi­na­ti­on aus Sin­gle Trans­fera­ble Vote und der kla­ren Tren­nung in einen „Frau­en­platz“ und einen „Offe­nen Platz“ nicht eine gute Mög­lich­keit? Die Kan­di­da­tin­nen müss­ten sich dann eben im Vor­feld ent­schei­den, ob sie nur für einen (und dann: für wel­chen) oder für bei­de Plät­ze kandidieren.

    Den „ver­fal­len­den“ Stim­men, wenn eine Frau bereits auf den Frau­en­platz gewählt wird, aber auch für den offe­nen Platz kan­di­diert, wäre durch die trans­fera­ble vote dann ja Rech­nung getragen.

  3. Ich habe mal kurz nach­ge­se­hen, ob der Län­der­rat die Urab­stim­mungs­ord­nung über­haupt ändern könn­te – das ist aber kein Pro­blem: Er ist gemäß § 24 Abs. 3 der Sat­zung das Organ, das die „Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen“ für Urab­stim­mun­gen und über § 24 Abs. 7 auch für die Urwahl von Spitzenkandidat_innen erlässt.

    Inso­fern, Lars: Kann sein, dass das den momen­tan gel­ten­den Rege­lun­gen ent­spricht – aber die sind nicht in Stein gemeißelt :)

  4. In Mün­chen haben wir bei der ähn­li­chen Fra­ge nach dem/der OB-Kan­di­da­tIn auf dem Wahl­zet­tel gleich noch die Stich­wahl­fra­gen mit drauf­ge­packt. Damit wären es zwar zwei Wahl­gän­ge, aber das war mit nur einem Brief zu organisieren.

  5. Viel­leicht als Ergän­zung noch die Sat­zungs­grund­la­gen, wie sie der­zeit gül­tig sind. Die Urwahl­ord­nung könn­te nach §24 (3) theo­re­tisch jeder­zeit vom Län­der­rat geän­dert wer­den, die Sat­zung nur von der BDK. 

    Im Antrag des Bun­des­vor­stands wird auf § 24 (7) der Sat­zung und § 9 (4) der Urwahl­ord­nung ver­wie­sen. Die lau­ten wie folgt (§ 24 (7) wur­de auf der BDK in Kiel im Herbst 2011 hin­zu­ge­fügt, die Urwahl­ord­nung Anfang 2012 vom Län­der­rat überarbeitet):

    § 24 „Urab­stim­mung“, Bun­des­sat­zung (pdf)

    (1) Über alle Fra­gen der Poli­tik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, ins­be­son­de­re auch der Pro­gram­me, des Grund­kon­sen­ses und der Sat­zung, kann urab­ge­stimmt wer­den. Stimm­be­rech­tigt sind alle Mit­glie­der von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

    (2) Die Urab­stim­mung fin­det statt auf Antrag 

    von fünf von Hun­dert der Mit­glie­der oder
    von einem Zehn­tel der Kreis­ver­bän­de oder
    von drei Lan­des­ver­bän­den oder
    des Län­der­ra­tes oder
    der Bun­des­ver­samm­lung oder
    des Frauenrates.

    Die Antrag­stel­le­rIn­nen legen durch die Antrags­schrift den Inhalt der Urab­stim­mung fest.

    (3) Der/die Bun­des­ge­schäfts­füh­re­rIn ist für die Durch­füh­rung der Urab­stim­mung ver­ant­wort­lich. Das Nähe­re wird in Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen gere­gelt, die der Län­der­rat erlässt.

    (4) Die Kos­ten der Urab­stim­mung trägt die Bundespartei.

    (5) Der/die Bun­des­ge­schäfts­füh­re­rIn über­nimmt für Urab­stim­mungs­in­itia­ti­ven die Auf­ga­be, im Rah­men der regel­mä­ßi­gen Ver­tei­ler der Par­tei die Mit­glie­der zu informieren.

    (6) Ein ein­mal urab­ge­stimm­ter Inhalt kann erst nach Ablauf von 2 Jah­ren erneut Gegen­stand eines Urab­stim­mungs­ver­fah­rens sein.

    (7) Über Spit­zen­kan­di­da­tu­ren der Bun­des­par­tei aus Anlass all­ge­mei­ner Wah­len kann die Urwahl durch­ge­führt wer­den. Absät­ze (2) bis (5) fin­den ent­spre­chen­de Anwen­dung. Es gilt dabei die Min­dest­quo­tie­rung. Aus­nah­men beschließt eine Bun­des­ver­samm­lung mit ein­fa­cher Mehrheit.

    Das Wahl­ver­fah­ren selbst ist in der Tat, wie es Lars oben schreibt, in §9 (4) und (5) der Urab­stim­mungs­ord­nung festgelegt:

    §9 Abstim­mungs­ver­fah­ren

    […]

    (4) Bei Benen­nun­gen von Spit­zen­kan­di­da­tu­ren nach § 24 Absatz 7 der Sat­zung kann jede/r Abstim­mungs­be­rech­tig­te soviel JA-Stim­men ver­ge­ben, wie Posi­tio­nen zu beset­zen sind. Pro Kan­di­da­tIn kann nur eine Stim­me ver­ge­ben wer­den. Der Wahl­zet­tel kann ins­ge­samt mit NEIN oder ENTHALTUNG gekenn­zeich­net wer­den. Die Zahl der abge­ge­be­nen Stim­men für männ­li­che Bewer­ber darf die Zahl der für Män­ner offen­ste­hen­den Posi­tio­nen nicht über­stei­gen; in die­sem Fall ist der Stimm­zet­tel ungültig.

    (5) Bei Benen­nun­gen von Spit­zen­kan­di­da­tu­ren nach §24 Absatz 7 der Sat­zung ist gewählt, wer die meis­ten gül­ti­gen Stim­men auf sich ver­eint. Wenn meh­re­re Kan­di­da­tIn­nen zur Wahl ste­hen, ist min­des­tens die Hälf­te der Plät­ze mit Frau­en ent­spre­chend der Anzahl der auf sie ent­fal­le­nen Stim­men zu beset­zen. Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det die nächs­te Bun­des­ver­samm­lung über die Benen­nung in dem ent­spre­chen­den Fall. 

    D.h., wer das Wahl­ver­fah­ren ändern woll­te, müss­te in der Tat nicht erst beim Antrag ein­grei­fen, son­dern bereits bei der Urwahl­ord­nung. Nach der Geschäfts­ord­nung des Län­der­rats müs­sen Anträ­ge zur Sache (also kei­ne Ände­rungs­an­trä­ge) mit einer Frist von zehn Tagen ein­ge­reicht wer­den. Da der Län­der­rat bereits am 2.9. tagt, ist die­se Frist nicht mehr ein­zu­hal­ten :-( … es sei denn, die Eil­be­dürf­tig­keit eines mög­li­chen Antrags zur Ände­rung der Urwahl­ord­nung wür­de (von fünf Län­der­rats-Dele­gier­ten) bean­tragt und mehr­heit­lich festgestellt. 

    Damit ist das Wahl­ver­fah­ren wohl – lei­der? – das durch die Urwahl­ord­nung vorgegebene.

  6. (Und weil ich gera­de noch gefragt wur­de, war­um mir das Wahl­ver­fah­ren wich­tig ist, eine Erläuterung:

    Neh­men wir an, es kan­di­die­ren drei Frau­en, C., R. und K. 

    Die Stim­men ver­tei­len sich wie folgt:

    C. – 36%
    R. – 35%
    K. – 29%

    Nach dem Wahl­ver­fah­ren oben ist C. klar gewählt. Bei sagen wir mal einer Vor­stands­wahl (§22 der Sat­zung) wür­de es hier einen zwei­ten Wahl­gang geben, da kei­ne Kan­di­da­tin eine Mehr­heit der abge­be­nen Stim­men erreicht. 

    Wenn wir jetzt wei­ter anneh­men, dass R. und K. ein ähn­li­ches Kli­en­tel anspre­chen, und K. im zwei­ten Wahl­gang für R. zurück­zieht, wäre es bei einer Vor­stands­wahl sehr wahr­schein­lich, dass im zwei­ten Wahl­gang R. gewählt wür­de und damit Vor­sit­zen­de wird.

    Unser Spit­zen­kan­di­da­tin­nen-Wahl­ver­fah­ren erlaubt die­sen zwei­ten Wahl­gang nicht. Und genau des­we­gen habe ich ein klein wenig demo­kra­tie­theo­re­ti­sches Bauch­weh – das ich aller­dings eigent­lich schon Anfang des Jah­res in Lübeck bei der Ver­ab­schie­dung der Urwahl­ord­nung hät­te haben sollen.)

  7. It’s a fall­a­cy to seek a „majo­ri­ty winner“.
    http://www.electology.org/utilitarian-majoritarian

    The ratio­nal thing that you want to maxi­mi­ze is your expec­ted uti­li­ty, which is equi­va­lent to maxi­mi­zing the net uti­li­ty of the group (to the ext­ent that you are „unsu­re of your iden­ti­ty“, i.e. you are „some ran­dom voter“). The mea­su­re of per­for­mance is thus Baye­si­an Regret.
    ScoreVoting.net/BayRegsFig.html

    Score Voting (aka Ran­ge Voting) and Appr­oval Voting are the best com­mon­ly dis­cus­sed alter­na­ti­ve sys­tems in that metric, and are both MUCH simp­ler than any ran­ked system.

    Clay Shen­trup
    The Cen­ter for Elec­tion Science

  8. Alle Ver­fah­ren, die allen von Dir auf­ge­stell­ten Kri­te­ri­en genü­gen, eint ver­mut­lich der Nach­teil, dass sie in Deutsch­land nicht als ein­ge­führ­te Metho­den zu gel­ten haben. Damit ist das wich­ti­ge wei­che Kri­te­ri­um nicht erfüllt, dass das Ver­fah­ren allen klar sein muss.
    Zur Erfül­lung der har­ten Kri­te­ri­en hin­rei­chend wäre zum Bei­spiel STV in einem Zwei­er­wahl­kreis mit der zusätz­li­chen Bedin­gung, dass, sobald ein Mann das Quo­rum erreicht hat, alle ande­ren Män­ner sofort aus­schei­den (errei­chen bei­de das Quo­rum in dem­sel­ben Count, gewinnt der mit mehr Stim­men). Ein­wand­freie Metho­de, nur eben: Haben wir noch nie so gemacht.
    Das ist sogar noch bes­ser als die Tren­nung in einen Frau­en­wahl­kreis und einen offe­nen Wahl­kreis. Denn bei den Ver­fah­ren auf Ver­samm­lun­gen kön­nen Frau­en ja auch noch im offe­nen Wahl­gang antre­ten, wenn sie im Frau­en­wahl­gang zuvor nicht gewählt wur­den. Bei Einer­wahl­krei­sen wäre das Ver­fah­ren außer­dem auch IRV (was zuge­ge­be­ner­ma­ßen ein Spe­zi­al­fall von STV ist).

      1. Hi Till,

        hat­test du die Urwahl­ord­nung nicht beim letz­ten Mal mit abgestimmt?

        Aber was ande­res: es kan­di­die­ren doch 6 Leu­te – und zwar alle GEGENEINANDER.

        Dar­um ist dein Bei­spiel nicht ganz rich­tig. Bei dem Ver­fah­ren, das wir haben, kön­nen doch am Ende auch zwei Frau­en als Spit­zen-Duo rauskommen!

        Übri­gens – ich hät­te Bauch­schmer­zen damit, dass ich mich in einem zwei­ten Wahl­gang am Ende für mei­ne „zwei­te Wahl“ ent­schei­den muss. Will ich doch gar nicht, son­dern ich will mei­ne ers­te Wahl fürs Spit­zen­duo – und dann sehe ich, wo ich damit in der Par­tei ste­he. Füh­le mich damit wirk­lich sehr gut aufgehoben.

        1. Habe ich – und ärge­re mich des­we­gen umso mehr. Was nichts dran ändert, dass wir jetzt ein sub­op­ti­ma­les Wahl­ver­fah­ren haben. (Und weder das „es tre­ten doch sechs Leu­te an“ noch das „aber ich will nur mei­ne ers­te Wahl wählen“-Argument klingt für mich über­zeu­gend. Ehrlich!)

  9. nicht über­zeu­gend… Da hät­te ich schon ger­ne Argu­men­te gehört. :-)

    Eine Urab­stim­mung kann übri­gens auch mit ein­fa­cher Mehr­heit (Par­tei­en­gesetz!) die Sat­zung ändern. Das hat sie auch schon­mal getan – und die Akzep­tanz hat dar­un­ter wirk­lich nicht gelit­ten. Aber nun gut, da kom­men wir wohl zu unter­schied­li­chen Ein­schät­zun­gen. (Und man soll­te auch nicht aus den Augen ver­lie­ren, dass wir ein Wahl­ver­fah­ren brau­chen, das ein­fach und nach­voll­zieh­bar ist…)

    1. Füh­le mich unver­stan­den. Dass eine Urab­stim­mung für eine Sat­zungs­än­de­rung eine abso­lu­te Mehr­heit (50%+1) und kei­ne Zwei­drit­tel­mehr­heit braucht, hat – sozio­lo­gisch gespro­chen – was damit zu tun, dass im einen Fall die Grund­ge­samt­heit befragt wird und im ande­ren eine mehr oder weni­ger reprä­sen­ta­ti­ve Stichprobe.

      Mein Pro­blem ist ein ande­res: Nimm mal an, wir wol­len über ein neu­es Par­tei­lo­go abstim­men: Es gibt – eini­ger­ma­ßen von allen akzep­tiert – Igel, Son­nen­blu­me, Blatt und ein gro­ßes B90G. Und dann gibt es noch, was sehr vie­le furcht­bar und etwa 24% super­toll fin­den, die Bana­ne. Auf die ers­ten vier Sym­bo­le ver­tei­len sich die Stim­men etwa gleich­mä­ßig: 76% / 4 = 19 +/- 2 %. In der Urab­stim­mung gewinnt (rela­ti­ve Mehr­heit!) die gräß­li­che Bana­ne – ob wohl 60–70% die auf kei­nen Fall wollen.

      Auf einem Par­tei­tag wäre das übli­che Ver­fah­ren Mei­nungs­bild (nach der Bana­ne liegt das Blatt knapp vor den ande­ren Sym­bo­len) und dann Stich­wahl Blatt vs. Bana­ne. Da für vie­le Bana­ne die „drit­te“ und das Blatt.zwar nicht „ers­te“, aber doch „zwei­te Wahl“ ist, gewinnt dieses.klar.

      Um die­sen zwei­ten Wahl­gang bei nur rela­ti­ver Mehr­heit in ein.Briefwahlverfahren ein­zu­bau­en, bräuch­te es STV oder ein ande­res Ver­fah­ren, das Zweitpräferenzen.berücksichtigt.

      (Zum Glück leben wir nicht in einer Modell­welt, inso­fern wer­den wir grü­nen Mit­glie­der unse­re Abstim­mungs­stra­te­gie an.ein unper­fek­tes Wahl­ver­fah­ren anpas­sen – trotz­dem besteht die Mög­lich­keit, dass wir am Ende mit einem/einer Spit­zen­kan­di­da­tIn daste­hen, die/den vie­le expli­zit nicht wollten.)

      1. Hal­lo Till, jetzt füh­le ich mich unver­stan­den. Ers­tens braucht es eine ein­fa­che Mehr­heit, kei­ne abso­lu­te Mehrheit.

        Und zwei­tens – es ist eben nicht EIN Logo, das gesucht wird, son­dern zwei, aus dem Pool von (im Moment) sechs. Das macht dei­nen Bana­nen­bei­spiel nicht völ­lig kon­sis­tent, oder? Außer­dem, wer ist jetzt gleich die gräss­li­che Banane? :-)

        1. Hal­lo Lars.

          Das mit der abso­lu­ten Mehr­heit bezog sich auf Sat­zungs­än­de­run­gen per Urab­stim­mung. Oder rei­chen da wirk­lich 40% Ja-Stim­men, 11% Ent­hal­tun­gen und 39% Nein-Stim­men für eine Ände­rung? (War mir bis­her nicht bekannt, kann aber ja sein).

          Zu den Logos: Es gibt einen Grund, war­um ich ein abs­trak­tes Bei­spiel genom­men habe. Und dass die­ses Pro­blem zumin­dest theo­re­tisch mög­lich ist, dem wür­dest du hof­fent­lich zustimmen?

          1. Theo­re­tisch schon. Aber es gibt ja einen Grund, war­um bestimm­te Gre­mi­en (Län­der­rat, BDK) eine Urwahl initi­ie­ren kön­nen, wenn sie sel­ber eine Sach­fra­ge (Bana­ne vs. Igel) nicht befrie­di­gend lösen kön­nen und war­um man­che nicht (BuVo z.B.) .

            Es geht um die Legi­ti­mi­tät bestimm­ter Ent­schei­dun­gen. Und die höchs­te Legi­ti­mi­tät gibt nun­mal die Abstim­mung ALLER Mit­glie­der. Und da gewinnt, wer mehr Stim­men als die ande­ren hat. Das mag dem ein oder ande­ren dann nicht als zufrie­den­stel­len­de Lösung erschei­nen – aber es ist demokratisch.

            Um ehr­lich zu sein ist doch streng genom­men die Quo­tie­rung der grö­ße­re Ein­griff in die Sou­ve­rä­ni­tät der Basis… aber die­ser Ein­griff ist eben­so gewollt und legi­ti­miert und vor allen Din­gen rich­tig! Und sie wird auch nicht (mehr) hin­ter­fragt. Zumin­dest bei uns Grünen.

  10. Jetzt könn­ten wir noch ergeb­nis­ori­en­tiert fra­gen: Wem von den Kandidat_innen wird das Ver­fah­ren nüt­zen? Und daher ist es an sich ulkig, wenn sich eher lin­ke Grü­ne für STV stark machen, das von allen Ver­fah­ren am ehes­ten auf die Gewähr­leis­tung eines Strö­mungs­pro­por­zes hin­aus­läuft. Ein Inter­es­se dar­an müss­te aber an sich jene Strö­mung haben, die jetzt befürch­ten muss, gar nicht vorzukommen.

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